Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 86

Inkrafttretedatum
20060121

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
LMSVG


Index
82/05 Lebensmittelrecht











Text
Haftung des Unternehmers

§ 86. (1) Der Unternehmer haftet für Geldstrafen, Kosten der
Urteilsveröffentlichung und als Bereicherung abgeschöpfte
Geldbeträge (§ 20 StGB), zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder
Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den §§ 81 und 82 mit
Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, dass
der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der
dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.
(2) Über die Haftung ist in der Regel im Strafurteil zu
entscheiden. Der Unternehmer, ist er aber eine juristische Person
oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zur
Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Hauptverhandlung zu
laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen
das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte
vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch
werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr
Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer
Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die
Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen
Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Unternehmer und
der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten werden.
(3) Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe,
die Kosten oder die Geldbeträge aus dem beweglichen Vermögen des
Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der
Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen
offenkundig aussichtslos sind. Soweit Maßnahmen zur Einbringung
einer Geldstrafe beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet
des § 31a Abs. 2 StGB, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am
Verurteilten zu vollziehen.
(4) Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 3 sind auf Verbände im Sinn des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005, nicht
anzuwenden.




Gesetzesnummer
20004546

Dokumentnummer
NOR40075323






Kurztitel
Mediengesetz

Fundstelle
BGBl.Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 6a

Inkrafttretedatum
20051224

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
MedienG


Index
16/01 Medien, Presseförderung











Text
Artikel VIa
Schlussbestimmungen zu Novellen

(1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in
Kraft.
(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46
Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20,
21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41,
43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli
2005 in Kraft.
(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. I § 41
Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt
mit 1. Jänner 2006 in Kraft.




Gesetzesnummer
10000719

Dokumentnummer
NOR40071363






Kurztitel
Mediengesetz

Fundstelle
BGBl.Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 41

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
MedienG


Index
16/01 Medien, Presseförderung











Text
Ergänzende Verfahrensbestimmungen

§ 41. (1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und
für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) gelten,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die
Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.
(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der
Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.
(3) Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im
Abs. 1 bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der
angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den
Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschworenen- und
Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen
Verfahren zuständig.
(4) In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes
erster Instanz ist § 455 Abs. 2 StPO anwendbar.
(5) Eine Voruntersuchung findet im Verfahren auf Grund einer
Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34
Abs. 3) nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den §§ 485 und
486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu
treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt
wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an den
übergeordneten Gerichtshof zu. In den Fällen des § 485 Abs. 1 Z 4
bis 6 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu
entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in
einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen
von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der
Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.
(6) In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber
zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten;
insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie
der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache
anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch
sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner
Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.
(7) Die Entscheidungen über die Einziehung und die
Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches
über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des
Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.

Anmerkungen
ÜR zu Abs. 2: Art. 8, BGBl. Nr. 233/1988.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993.
ÜR: Art. XI § 2, BGBl. Nr. 91/1993

Schlagwörter
Geschwornengericht


Gesetzesnummer
10000719

Dokumentnummer
NOR40071362






Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz

Fundstelle
BGBl.Nr. 372/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 27

Inkrafttretedatum
20051224

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
HlSchG


Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz











Text
Inkrafttreten

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des dritten auf
seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner
jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden,
der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie
dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in
Kraft treten.
(3) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 143/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 bis 7,
§§ 17, 21 Abs. 1, §§ 22, 26a, die Überschrift des § 26b, §§ 26b und
28 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004
treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 9 Abs.
3, die Überschrift des § 25, §§ 25 und 28 Z 1 in der bisher
geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie ? Umsetzungsnovelle) tritt
mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes
folgenden Tages in Kraft.
(6) § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.


Schlagwörter
In-Kraft-Treten


Gesetzesnummer
10002876

Dokumentnummer
NOR40071365






Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz

Fundstelle
BGBl.Nr. 372/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 22

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
HlSchG


Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz











Text
§ 22. (1) Wer ein Halbleiterschutzrecht verletzt (§ 6), ist vom
Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die
Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu
bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem
Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung eines
Halbleiterschutzrechtes nicht verhindert.
(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine
Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes,
nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben.
(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden,
die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers
vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen
Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser
Handlungen abzulehnen.
(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
(6) Für das Strafverfahren gelten die §§ 160 und 161 des
Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

Anmerkungen
Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 ist Vorsatz erfordert.

Schlagwörter
Privatanklage


Gesetzesnummer
10002876

Dokumentnummer
NOR40071364






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die
Bundesministerin für Justiz betraut.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071361






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071359






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Vollstreckung von Verbandsgeldbußen

§ 27. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung hat das
Gericht den Verband schriftlich aufzufordern, die Verbandsgeldbuße
binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise
eingetrieben würde. Kommt der Verband dieser Aufforderung nicht
nach, so ist die gerichtliche Einbringung nach dem Gerichtlichen
Einbringungsgesetz 1962 zu veranlassen.
(2) Ist absehbar, dass der Verband die Folgen der Tat gutmachen
werde und dass dadurch die Voraussetzungen einer nachträglichen
Milderung der Geldbuße erfüllt sein werden, so kann der Vorsitzende
auf Antrag die Zahlung der Geldbuße zur Gänze oder zum Teil für
höchstens sechs Monate aufschieben.
(3) Träfe die unverzügliche Zahlung der Verbandsgeldbuße den
Verband unbillig hart, so kann der Vorsitzende auf Antrag mit
Beschluss angemessenen Aufschub durch Raten gewähren, wobei die
letzte Rate spätestens nach zwei Jahren zu zahlen ist und alle noch
offenen Teilbeträge fällig werden, wenn der Verband mit zwei Raten
im Verzug ist.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071358






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 29

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Verweisungen

§ 29. (1) Verweisungen in diesem Gesetz auf andere
Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils
geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071360






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht

§ 25. Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1
ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht
als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren
Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim
Gerichtshof erster Instanz nur, wenn die Buße oder deren Teil
100 Tagessätze nicht übersteigt.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071356






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Verständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde

§ 26. (1) Von der Einleitung und der Beendigung eines Verfahrens
gegen einen Verband hat das Gericht die für den betroffenen
Tätigkeitsbereich zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde zu
verständigen und ihr eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das
Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.
(2) Das Gericht kann die Behörde (Abs. 1) ersuchen, an der
Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach
§ 19 Abs. 1 Z 2 mitzuwirken.
(3) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung nach
§ 19 Abs. 1 Z 2 zurückzutreten, so sind Abs. 1 und 2 sinngemäß
anzuwenden.


Schlagwörter
Verwaltungsbehörde


Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071357






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Rechtsmittel

§ 24. Gegen Urteile, die über einen Verband ergangen sind, stehen
? auch im Falle des selbstständigen Verfahrens ? die in der StPO
gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071355






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 23

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Hauptverhandlung und Urteil in Abwesenheit

§ 23. Ist der belangte Verband in der Hauptverhandlung nicht
vertreten, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, die
Beweise aufnehmen und das Urteil verkünden, jedoch bei sonstiger
Nichtigkeit nur dann, wenn die Vorladung zur Hauptverhandlung
wirksam zugestellt wurde und in der Vorladung diese Rechtsfolgen
angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall dem Verband durch
Zustellung einer Ausfertigung bekannt zu machen.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071354






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Hauptverhandlung und Urteil

§ 22. (1) Wird die Hauptverhandlung gegen den belangten Verband
und eine natürliche Person gemeinsam geführt (§ 15 Abs. 1), so hat
das Gericht im Anschluss an das Beweisverfahren, das für beide
Verfahren gemeinsam durchgeführt wird, zunächst nur die
Schlussvorträge betreffend die natürliche Person zuzulassen und dann
das Urteil über die natürliche Person zu verkünden.
(2) Im Fall eines Schuldspruches sind in fortgesetzter
Hauptverhandlung Schlussvorträge zu den Voraussetzungen einer
Verantwortlichkeit des Verbandes sowie den für die Bemessung einer
Geldbuße und die Festsetzung anderer Sanktionen maßgeblichen
Umstände zu halten. Danach verkündet das Gericht das Urteil über den
Verband.
(3) Im Fall des Freispruchs muss der Ankläger binnen drei Tagen
bei Verlust des Verfolgungsrechts erklären, ob in einem
selbstständigen Verfahren über die Verhängung einer Verbandsgeldbuße
entschieden werden soll. Stellt der Ankläger diesen Antrag, so hat
das Gericht nach Abs. 2 vorzugehen.
(4) Das Urteil über den Verband hat im Fall einer Verurteilung bei
sonstiger Nichtigkeit auszusprechen, für welche Straftat der Verband
auf Grund welcher Umstände für verantwortlich befunden wird; im
Übrigen ist § 260 Abs. 1 Z 3 bis 5 StPO anzuwenden.
(5) Die Urteilsausfertigung muss die in § 270 Abs. 2 StPO sowie in
Abs. 4 angeführten Inhalte haben.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071353






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße

§ 21. (1) Das Hauptverfahren wird durch den Antrag auf Verhängung
einer Verbandsgeldbuße eingeleitet, auf den im Verfahren vor dem
Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht die
Bestimmungen über die Anklageschrift, im Verfahren vor dem
Landesgericht als Einzelrichter oder dem Bezirksgericht jedoch die
Bestimmungen über den Strafantrag anzuwenden sind. In jedem Fall ist
jedoch der Sachverhalt zusammenzufassen und zu beurteilen, aus dem
sich die Verantwortlichkeit des Verbandes (§ 3) ergibt.
(2) Der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße ist mit der
Anklage oder dem Strafantrag gegen natürliche Personen zu verbinden,
wenn die Verfahren gemeinsam geführt werden können (§ 15 Abs. 1).
(3) Kann das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam
mit jenem gegen die natürliche Person geführt werden, so hat der
Ankläger einen selbstständigen Antrag auf Verhängung einer
Verbandsgeldbuße zu stellen. Über einen solchen Antrag hat das
Gericht in einem selbstständigen Verfahren nach öffentlicher
mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.


Schlagwörter
Geschworenengericht


Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071352






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 19. (1) Steht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest,
dass ein Zurücklegen der Anzeige oder ein Vorgehen nach § 18 nicht
in Betracht kommt, und liegen die in § 90a Abs. 2 Z 1 und 3 StPO
genannten Voraussetzungen vor, so hat der Staatsanwalt von der
Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit
für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat
entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und
dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer
Verbandsgeldbuße im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu
50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu
ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (§ 90c
StPO),
2. eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit
möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich
erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in
§ 8 Abs. 3 genannten Maßnahmen zu ergreifen (§ 90f StPO), oder
3. die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu
bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich
bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d StPO),
nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der
Verband verantwortlich gemacht werden kann (§ 3), und der Begehung
von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände
entgegenzuwirken. § 90e Abs. 1 StPO ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht hat Abs. 1 unter den dort genannten
Voraussetzungen sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der
Voruntersuchung oder Einbringung des Antrags auf Verhängung einer
Verbandsgeldbuße das Verfahren gegen den Verband bis zum Schluss der
Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (§ 90b StPO).




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071350






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 20

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Einstweilige Verfügungen

§ 20. Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine
bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass
über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat der
Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung
der Geldbuße eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn und
soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass
andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert
wäre. Im Übrigen ist § 144a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 7
StPO anzuwenden.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071351






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Vernehmung als Beschuldigter

§ 17. (1) Die Entscheidungsträger des Verbandes sowie jene
Mitarbeiter, die im Verdacht stehen, die Straftat begangen zu haben,
oder wegen der Straftat bereits verurteilt sind, sind als
Beschuldigte zu laden und zu vernehmen. § 455 Abs. 2 StPO ist
anzuwenden.
(2) Dem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ist vor Beginn der
Vernehmung mitzuteilen, welche Straftat dem Verband zur Last gelegt
wird. Sodann ist er darüber zu belehren, dass er berechtigt sei,
sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit
einem Verteidiger zu beraten. Er ist auch darauf aufmerksam zu
machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung und jener des
belangten Verbandes dienen, aber auch als Beweis gegen ihn und gegen
den Verband Verwendung finden könne.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071348






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Verfolgungsermessen

§ 18. (1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung eines
Verbandes absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere
der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des
Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat, des Verhaltens des Verbandes
nach der Tat, der zu erwartenden Höhe einer über den Verband zu
verhängenden Geldbuße sowie allfälliger bereits eingetretener oder
unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder
seiner Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung
verzichtbar erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Ermittlungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen
Aufwand verbunden wären, der offenkundig außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache oder zu den im Fall einer Verurteilung zu
erwartenden Sanktionen stünde.
(2) Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen oder
zurückgetreten werden, wenn diese
1. wegen einer vom Verband ausgehenden Gefahr der Begehung einer
Tat mit schweren Folgen, für die der Verband verantwortlich
sein könnte,
2. um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer
Verbände entgegenzuwirken, oder
3. sonst wegen besonderen öffentlichen Interesses
geboten erscheint.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071349






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 16

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Zustellung und notwendige Verteidigung

§ 16. (1) Die Verständigung von der Einleitung des Verfahrens, der
Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, die Ladung zur
Hauptverhandlung und das Abwesenheitsurteil sind in jedem Fall dem
belangten Verband selbst zu eigenen Handen eines Mitglieds des zur
Vertretung nach außen berufenen Organs zuzustellen.
(2) Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen
befugten Organs selbst im Verdacht, die Straftat begangen zu haben,
so hat das Gericht dem belangten Verband von Amts wegen einen
Verteidiger beizugeben. Dieser hat auch die nach der Art des
Verbandes erforderlichen Schritte zur Bewirkung einer
ordnungsgemäßen Vertretung des Verbandes zu setzen, wie die
Verständigung oder Einberufung von geeigneten Organen, Eigentümern
oder Mitgliedern. Die Bestellung endet mit dem Einschreiten eines
Vertreters oder eines gewählten Verteidigers.
(3) Wurde einem belangten Verband wirksam zugestellt, so gilt im
Anwendungsbereich von § 10 auch die Bekanntgabe an den
Rechtsnachfolger als erfolgt.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071347






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Zuständigkeit

§ 15. (1) Die Zuständigkeit des Gerichtes für die der Straftat
verdächtige oder beschuldigte natürliche Person begründet auch die
Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband. Die
Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen (§§ 56, 57 StPO).
Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die
Rechte des Beschuldigten zu.
(2) Wird das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam
mit jenem gegen die natürliche Person geführt, so sind die §§ 52 und
54 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach
dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland
nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet.
Kann auf diese Weise die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes
nicht begründet werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen
Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071346






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Anwendung der Bestimmungen über das Strafverfahren

§ 14. (1) Für Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes gelten die
allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, soweit sie nicht
ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus
den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Verfahren gegen Verbände gelten im Sinne der Bestimmungen des
Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und
der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz als
Strafsachen.
(3) Die Begriffe ?strafbare Handlung?, ?Vergehen? und ?Verbrechen?
in den in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen sind als Bezugnahme
auf Straftaten zu verstehen, für die der Verband verantwortlich sein
könnte (§ 3); die Begriffe ?Verdächtiger?, ?Beschuldigter? und
?Angeklagter? als Bezugnahme auf den belangten Verband (§ 13); der
Begriff ?Strafe? als Bezugnahme auf die Verbandsgeldbuße.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071345






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Anwendung der allgemeinen Strafgesetze

§ 12. (1) Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze auch für
Verbände, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen
anwendbar sind.
(2) Macht das Gesetz die Geltung österreichischer Strafgesetze für
im Ausland begangene Taten vom Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters
im Inland oder von dessen österreichischer Staatsbürgerschaft
abhängig, so ist für Verbände der Sitz des Verbandes oder der Ort
des Betriebes oder der Niederlassung maßgebend.
(3) Die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit beträgt
fünfzehn Jahre,
? wenn auf Geldbuße von mehr als 100 Tagessätzen erkannt
worden ist,
zehn Jahre,
? wenn auf Geldbuße von mehr als 50, aber nicht mehr als
100 Tagessätzen erkannt worden ist,
fünf Jahre
? in allen übrigen Fällen.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071343






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
3. Abschnitt
Verfahren gegen Verbände

Einleitung des Verfahrens

§ 13. (1) Sobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht
ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende
Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3), hat die
Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser
Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung
einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im
Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).
(2) Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Verletzten zu
verfolgen, so gilt § 46 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl.
Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 164/2004, mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen mit
dem Tag beginnt, an dem der zur Privatanklage berechtigten Person
ein hinlänglicher Verdacht bekannt geworden ist, dass ein Verband
für die von ihm zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte
(§ 3).




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071344






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Ausschluss eines Rückgriffs

§ 11. Für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband auf Grund
dieses Bundesgesetzes treffen, ist ein Rückgriff auf
Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ausgeschlossen.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071342






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Rechtsnachfolge

§ 10. (1) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten des Verbandes im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen,
so treffen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen den
Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen
wirken auch für den Rechtsnachfolger.
(2) Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge
gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen die selben
Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die
Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
(3) Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den
Rechtsvorgänger verhängte Geldbuße gegen jeden Rechtsnachfolger
vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen
Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit dies deren
Tätigkeitsbereich entspricht.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071341






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Widerruf der bedingten Nachsicht der Verbandsgeldbuße

§ 9. (1) Wird der Verband wegen der Verantwortlichkeit für eine
während der Probezeit begangene Tat verurteilt, so hat das Gericht
die bedingte Nachsicht der Buße zu widerrufen und die Buße oder den
Teil der Buße vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der
neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um
die Begehung weiterer Taten, für die der Verband verantwortlich ist
(§ 3), zu verhindern. Eine Tat, die in der Zeit zwischen der
Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung
über die Gewährung der bedingten Nachsicht begangen worden ist,
steht einer in der Probezeit begangenen Tat gleich.
(2) Befolgt der Verband eine Weisung trotz förmlicher Mahnung
nicht, so hat das Gericht die bedingte Nachsicht zu widerrufen und
die Buße oder den Teil der Buße vollziehen zu lassen, wenn dies nach
den Umständen geboten erscheint, um die Begehung weiterer Taten, für
die der Verband verantwortlich ist (§ 3), zu verhindern.
(3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die bedingte Nachsicht
nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis auf
höchstens fünf Jahre verlängern und neue Weisungen erteilen.
(4) Wird der Verband in Anwendung von § 31 StGB nachträglich zu
einer Zusatzgeldbuße verurteilt, so kann das Gericht die bedingte
Nachsicht der Buße zur Gänze oder zum Teil widerrufen und die Buße
oder den Teil der Buße vollziehen lassen, soweit die Geldbußen bei
gemeinsamer Aburteilung nicht bedingt nachgesehen worden wären. Wird
die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede der
zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die
zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071340






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Weisungen

§ 8. (1) Wird einem Verband die Verbandsgeldbuße ganz oder zum
Teil bedingt nachgesehen, so kann ihm das Gericht Weisungen
erteilen.
(2) Dem Verband ist als Weisung aufzutragen, den aus der Tat
entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, soweit dies noch
nicht erfolgt ist.
(3) Im Übrigen können dem Verband mit dessen Zustimmung als
Weisungen technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen
aufgetragen werden, um der Begehung weiterer Taten, für die der
Verband verantwortlich ist (§ 3), entgegenzuwirken.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071339






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Bedingte Nachsicht eines Teiles der Verbandsgeldbuße

§ 7. Wird ein Verband zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt und
treffen die Voraussetzungen des § 6 auf einen Teil der Buße zu, so
ist dieser Teil, mindestens aber ein Drittel und höchstens fünf
Sechstel, unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und
höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen
(§ 8), bedingt nachzusehen.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071338






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Bedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße

§ 6. (1) Wird ein Verband zu einer Verbandsgeldbuße von nicht mehr
als 70 Tagessätzen verurteilt, so ist die Buße unter Bestimmung
einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren,
gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (§ 8), bedingt
nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass dies genügen werde, um von
der Begehung weiterer Taten, für die der Verband verantwortlich ist
(§ 3), abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Geldbuße
bedarf, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer
Verbände entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat,
das Gewicht der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes,
frühere Verurteilungen des Verbandes, die Verlässlichkeit der
Entscheidungsträger und die nach der Tat von dem Verband gesetzten
Maßnahmen zu berücksichtigen.
(2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Geldbuße
endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die
Geldbuße vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft
des Urteils zu berechnen.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071337






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Verbandsgeldbuße

§ 4. (1) Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist
über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
(2) Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie
beträgt mindestens einen Tagessatz.
(3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu
180,
? wenn die Tat mit lebenslanger oder Freiheitsstrafe bis zu
zwanzig Jahren bedroht ist,
155,
? wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren
bedroht ist,
130,
? wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht
ist,
100,
? wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht
ist,
85,
? wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht
ist,
70,
? wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht
ist,
55,
? wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht
ist,
40
? in allen übrigen Fällen.
(4) Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter
Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag
festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder
diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet,
mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 10.000 Euro. Dient der
Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (§§ 34
bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder ist er
sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit
mindestens 2 und höchstens 500 Euro festzusetzen.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071335






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Bemessung der Verbandsgeldbuße

§ 5. (1). Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das
Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander
abzuwägen.
(2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der
Verband verantwortlich ist;
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder
begünstigt wurde.
(3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung
solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem
Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern
verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher
Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband
oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.


Schlagwörter
Erschwerungsgrund


Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071336






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
2. Abschnitt
Verbandsverantwortlichkeit ? Materiellrechtliche Bestimmungen

Verantwortlichkeit

§ 3. (1) Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des
Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband
treffen.
(2) Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband
verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat
rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
(3) Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband
verantwortlich, wenn
1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild
entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist
für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur
verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat;
für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur,
wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer
acht gelassen haben; und
2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich
erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den
Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen
haben, insbesondere indem sie wesentliche technische,
organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung
solcher Taten unterlassen haben.
(4) Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die
Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen
derselben Tat schließen einander nicht aus.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071334






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Entscheidungsträger und Mitarbeiter

§ 2. (1) Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder
aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher
Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den
Verband nach außen zu vertreten,
2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder
sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des
Verbandes ausübt.
(2) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1. auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen
Ausbildungsverhältnisses,
2. auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,
unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
3. als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4 des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ? AÜG, BGBl. Nr. 196/1988)
oder
4. auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen
öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses
Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.


Schlagwörter
Arbeitsverhältnis, Lehrverhältnis, Dienstverhältnis


Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071333






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht











Text
Artikel 1
Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für
Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ? VbVG)

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Verbände

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen
Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert
werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit
festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne
dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit
gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist
dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im
Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, vorgesehen ist.
(2) Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen
sowie Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene
Erwerbsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigungen.
(3) Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Verlassenschaft;
2. Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit
sie in Vollziehung der Gesetze handeln;
3. anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse
Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.




Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR40071332






Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Fundstelle
BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 0

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
VbVG


Index
24/03 Sonstiges Strafrecht



Langtitel
Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für
Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ? VbVG)

Bundesgesetz, mit dem ein Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen
wird und mit dem das Mediengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetz, das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz
1970, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und
das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
(NR: GP XXII RV 994 AB 1077 S. 122. BR: AB 7387 S. 725.)
[CELEX-Nr. 32003L0006]
StF: BGBl. I Nr. 151/2005






Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Artikel 2 Änderungen des Mediengesetzes
Artikel 3 Änderung des Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes
Artikel 4 Änderungen des Patentgesetzes
Artikel 5 Änderungen des Markenschutzgesetzes 1970
Artikel 6 Änderungen des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 7 Änderungen des Musterschutzgesetzes 1990
Artikel 8 Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes



Anmerkungen
Artikel 2 bis 8 wurden in die betroffenen Rechtsvorschriften
eingearbeitet.



Gesetzesnummer
20004425

Dokumentnummer
NOR30004820






Kurztitel
Patentgesetz 1970

Fundstelle
BGBl.Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 180

Inkrafttretedatum
20051224

Außerkrafttretedatum
99999999





Index
26/03 Patentrecht











Text
§ 180. (1) Die §§ 21, 60 Abs. 4 und 5, § 64 Abs. 3 und 4, §§ 68,
78 Abs. 1, §§ 79, 89 Abs. 1, §§ 90, 94 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 166
Abs. 3 und 4, §§ 168, 169, 171 Abs. 2, die Überschrift des § 172a, §
172a, die Überschrift des VI. Abschnittes sowie § 173 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten
auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden
Monats in Kraft.
(2) § 167 tritt mit Ende des dritten auf die Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 3, § 21, § 48 Abs. 1 Z 2, § 50, § 77, § 81 Abs. 3, §
90, § 91a Abs. 1, die Überschrift des § 92b, § 92b, § 102 Abs. 2 Z 2
und 4 sowie § 102 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
212/1994 treten mit 1. April 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 22 und 28 Abs. 1, §§ 36, 37 und 47 Abs. 1, § 80 Abs. 1,
§ 81 Abs. 7, § 110 und 112 Abs. 2, § 137 Abs. 2, §§ 155 und 166 Abs.
3, § 173 Z 2 bis 7 sowie § 173a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 181/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 24, 25, die Überschrift des § 29, § 29, die Überschrift
des § 38, §§ 38 bis 42 und 47 Abs. 3, § 110 Abs. 2, die Überschrift
des § 164 sowie §§ 164, 172 und § 173 Z 3 treten mit Ablauf des 31.
Dezembers 1995 außer Kraft.
(6) § 3 Abs. 2, § 58 Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d, § 61
Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64 Abs. 3 bis 5, § 70 Abs. 5, § 81
Abs. 4, §§ 93a, 93b und 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 1, §§
172b und 172c sowie § 173 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats
in Kraft. Zugleich treten § 62 Abs. 4 Z 3 in der bisher geltenden
Fassung und § 110 samt Überschrift außer Kraft.
(7) § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
175/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(8) § 78 Abs. 1, § 82 Abs. 2, §§ 83, 120 Abs. 5, § 166 Abs. 1, 3
und 4 und § 168 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und 5, § 21
Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3 bis 5, §§ 22a, 28 Abs. 2, §§ 31, 32, 43
Abs. 5, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 48 Abs. 3, § 49
Abs. 5 bis 7, §§ 50, 52 Abs. 1, § 57 Abs. 1, §§ 57b, 58b Abs. 3, §
60 Abs. 3, § 62 Abs. 3 und 4, §§ 62a, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2, 4 und
5, §§ 68, 69, 70 Abs. 2 und 5, die Überschrift des § 71, §§ 71, 72
Abs. 2, § 73 Abs. 4, 8 und 9, § 74 Abs. 1, 4, 10 und 11, § 76 Abs. 2
bis 4, § 78 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und 2, § 81 Abs.
2 und 3, §§ 81a, 82 Abs. 2 und 5, §§ 83, 84 Abs. 1, § 87 Abs. 1, §
87a Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 3, §§ 91a, 92a, 92b, 93 Abs. 1, §§ 94,
95 Abs. 2, die Überschrift des § 99, §§ 99, 100, die Überschrift des
§ 101, §§ 101, 101a, die Überschrift des § 101b, § 101b, die
Überschrift des § 101c, § 101c, die Überschrift des § 101d, §§ 101d,
102, 103 Abs. 2 bis 6, §§ 104, 105, die Überschrift des § 107, §
107, die Überschrift des § 108, §§ 108, 112 Abs. 2, § 114 Abs. 3, §
115 Abs. 2, die Überschrift des § 115a, §§ 115a, 120 Abs. 4 und 5, §
122 Abs. 1, §§ 125, 127 Abs. 1 und 4, § 128, die Überschrift des §
128a, §§ 128a, 129 Abs. 2 Z 2, § 129 Abs. 3, § 137 Abs. 2, § 138
Abs. 2, § 139 Abs. 2 und 3, §§ 141, 142 Abs. 1 Z 1, die Überschrift
des § 145a, § 145a, die Überschrift des § 145b, §§ 145b, 148, 150
Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 151a, §§ 151a, 152 Abs. 2 und 3,
§§ 154, 156 Abs. 3 bis 6, die Überschrift des § 157, § 157, die
Überschrift des § 158, §§ 158, 159, 160, 161, die Überschrift des
VI. Abschnittes, die Überschrift des § 173, §§ 173 bis 176, die
Überschrift des § 177 und §§ 177 bis 179 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten
auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in
Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 3, § 49 Abs. 6, § 76 Abs. 5, § 90,
die Überschrift des § 106, § 106, die Überschrift des § 109, § 109,
die Überschrift des § 111, § 111, § 129 Abs. 2 Z 3, § 132, der V.
Abschnitt, §§ 172b, 172c und 173a in der bisher geltenden Fassung
außer Kraft.
(10) § 21 Abs. 4 und 5, §§ 58, 58a Abs. 4, § 60 Abs. 1 und 2, §§
61, 72 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 119 Abs. 3
und § 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004
treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten §§ 59 und
60 Abs. 4 und 5 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(11) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 2, 3 Abs. 3, §§ 22b, 22c, 36 Abs. 2
bis 5, § 37, die Überschrift des § 38, §§ 38, 47 Abs. 1, die
Überschrift des § 81a, §§ 81a, 87a Abs. 2 und 3, §§ 89a, 102 Abs. 2
Z 4 und § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005
(Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) treten mit Beginn
des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages
in Kraft. Zugleich treten § 36 Abs. 4 bis 7 und die Überschrift vor
§ 37 in der bisher geltenden Fassung sowie § 81a, § 87a Abs. 2 und 3
und § 102 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 149/2004 (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.
(12) § 48 Abs. 1 Z 4 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie -
Umsetzungsnovelle) treten mit dem Inkrafttreten des § 101 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2005 (Patentrechts- und
Gebührennovelle 2004) (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 149/2004) in
Kraft. Zugleich treten § 48 Abs. 1 Z 4 und § 48 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 (Patentrechts- und
Gebührennovelle 2004) außer Kraft.
(13) § 159 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.




Gesetzesnummer
10002181

Dokumentnummer
NOR40071367






Kurztitel
Patentgesetz 1970

Fundstelle
BGBl.Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 159

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999





Index
26/03 Patentrecht











Text
Strafbare Patentverletzung

§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu
bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem
Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht
verhindert.
(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine
Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes,
nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben.
(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden,
die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers
vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen
Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser
Handlungen abzulehnen.
(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.

Anmerkungen
Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz erforderlich.

Schlagwörter
Privatanklage


Gesetzesnummer
10002181

Dokumentnummer
NOR40071366






Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz

Fundstelle
BGBl.Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 53

Inkrafttretedatum
20051224

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
GMG


Index
26/03 Patentrecht











Text
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner
jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden,
der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie
dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in
Kraft treten.
(3) §§ 3, 4 Abs. 3, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 2, §§ 16a,
16b und 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 1
Z 5, § 38 Abs. 6 sowie §§ 52 und 52a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf
die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden
Monats in Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 3 und 5 sowie § 28 Abs. 1
Z 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(4) § 46 Abs. 1 bis 3, § 47 Abs. 2, 4 und 5, § 48 Abs. 1 und 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1.
Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 4 Abs. 1, §§ 4a, 8 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1, § 17
Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3 und 5, §§ 20, 21, 27 Abs. 1,
§ 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 6, § 33 Abs. 2, § 34a,
die Überschrift des § 35, § 35 Abs. 2 bis 9, § 36 Abs. 2, § 37 Abs.
2 und 3, §§ 37a, 39 Abs. 1 und 2, §§ 41, 42, die Überschrift des IX.
Abschnittes, die Überschrift des § 51a, § 51a, die Überschrift des §
52 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004
treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 16 Abs.
3, § 35 Abs. 6 und 7, der VII. und VIII. Abschnitt in der bisher
geltenden Fassung außer Kraft.
(6) § 39 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(7) § 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005
(Biotechnologie-Richtlinie ? Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des
auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in
Kraft.
(8) § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.




Gesetzesnummer
10003230

Dokumentnummer
NOR40071369






Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz

Fundstelle
BGBl.Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 42

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
GMG


Index
26/03 Patentrecht











Text
§ 42. (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat
gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu
bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem
Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung
nicht verhindert.
(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine
Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes,
nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben.
(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden,
die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers
vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen
Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser
Handlungen abzulehnen.
(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
(6) Für das Strafverfahren gelten die §§ 160 und 161 des
Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

Anmerkungen
Zum Abs. 1: Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz
erfordert.

Schlagwörter
Dienstgeberhaftung, Privatanklage


Gesetzesnummer
10003230

Dokumentnummer
NOR40071368






Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990

Fundstelle
BGBl.Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 46

Inkrafttretedatum
20051224

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
MuSchG


Index
26/02 Marken- und Musterschutz











Text
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner
jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden,
der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie
dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in
Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse
bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
3. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der
Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des
Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.
(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch
auf Muster, die vor dem 1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter
anzuwenden.
(5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.
(6) § 1, die Überschrift des § 2, §§ 2, 2a, die Überschrift des
§ 2b, §§ 2b, 3, 4, die Überschrift des § 4a, §§ 4a, 5 Abs. 1, die
Überschrift des § 5a, §§ 5a, 6, die Überschrift des § 11, §§ 11, 12,
16 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 und 2, §§ 20a, 21, die Überschrift des
§ 23, § 23, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2,
§§ 29, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 41 Abs. 1, der
VII. Abschnitt, die Bezeichnung des VIII. Abschnittes, §§ 46a und 48
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 treten mit
Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes
folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 12,
§ 24 samt Überschrift und § 44 Abs. 3 außer Kraft.
(7) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen
(Musteranmeldestellenverordnung - MAStV), BGBl. Nr. 715/1990, tritt
mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 außer
Kraft. Die Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem In-
Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes angemeldet worden sind,
weiter anzuwenden.
(8) § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Überschrift des §
27, §§ 27, 28 Abs. 1 bis 7, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2, §§
34, 35, die Überschrift des VIII. Abschnittes, die Überschrift des §
44c, §§ 44c, 44d, die Überschrift des § 45, §§ 45a und 47 Z 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn
des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes
folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 28 Abs. 5, der VI.
Abschnitt und § 47 Z 3 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(9) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.


Schlagwörter
BGBl. Nr. 261/1970, BGBl. Nr. 255/1959, BGBl. Nr. 387/1969


Gesetzesnummer
10002963

Dokumentnummer
NOR40071374






Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990

Fundstelle
BGBl.Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 35

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999



Abkürzung
MuSchG


Index
26/02 Marken- und Musterschutz











Text
§ 35. (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom Gericht mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat
gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu
bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem
Bediensteten oder Beauftragten begangene Musterrechtsverletzung
nicht verhindert.
(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine
Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes,
nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben.
(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden,
die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers
vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen
Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser
Handlungen abzulehnen.
(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
(6) Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des
Patentgesetzes 1970 sinngemäß.




Gesetzesnummer
10002963

Dokumentnummer
NOR40071373






Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970

Fundstelle
BGBl.Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 81

Inkrafttretedatum
20051224

Außerkrafttretedatum
99999999





Index
26/02 Marken- und Musterschutz











Text
§ 81. (1) § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1, §§ 42, 61, 69 Abs. 1,
§ 70 sowie die Überschrift des IX. Abschnittes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf
die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden
Monats in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 2, §§ 9, 10a, 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, §§ 18 (Anm.:
richtig: § 18 Abs. 1), 22 Abs. 3, §§ 26 (Anm.: richtig: § 26 Abs. 1),
28 Abs. 2, §§ 30, 30a, 31 Abs. 3, §§ 32, 33, 33a Abs. 3 und 6, §§
33b, 33c, 37, 42 (Anm.: richtig: § 42 Abs. 1), 60 Abs. 1, § 62 Abs.
3, §§ 70 (Anm.: richtig: § 70 Abs. 1), 71 und 72 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1992 treten gleichzeitig mit
dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(3) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 9, § 17 Abs. 2 Z 1, § 24 Abs. 1
sowie der VIII. Abschnitt mit Ausnahme des § 69d in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten rückwirkend mit 1. Jänner
1996 in Kraft.
(4) § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 4 sowie der IX. Abschnitt in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten mit dem
Inkrafttreten des Protokolls zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken für die Republik Österreich,
BGBl. III Nr. 32/1999, in Kraft.
(5) § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 2, § 28 Abs. 4,
§ 40 Abs. 1, §§ 60c, 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.
(6) § 19, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 4 und
5, § 35 Abs. 4, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1
und 2, § 54 Abs. 2 und 3, §§ 55a, 63, 65, die Überschrift des VII.
Abschnittes, §§ 68, 68c, 68f Abs. 4, § 68g Abs. 2, § 69b Abs. 2 Z 1,
§§ 77a und 80 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des
genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten
§§ 18, 22 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 4, §§ 40, der XI. Abschnitt und §
80 Z 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(7) § 39 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(8) § 60 Abs. 4 und § 68h Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 151/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anmerkungen
Zu Abs. 4: Das Protokoll zum Madrider Abkommen ist am 13.4.1999
für Österreich in Kraft getreten.



Gesetzesnummer
10002180

Dokumentnummer
NOR40071372






Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970

Fundstelle
BGBl.Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 68h

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999





Index
26/02 Marken- und Musterschutz











Text
§ 68h. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr ohne Rechtfertigung durch
das Vorliegen einer gemeinschaftsrechtlich anerkannten
Ausnahmebestimmung für die Führung einer geschützten geographischen
Angabe oder Ursprungsbezeichnung eine solche Angabe oder Bezeichnung
1. zur Kennzeichnung anderer, als in der ihr zugehörigen
Spezifikation genannter, jedoch mit diesen vergleichbarer
Erzeugnisse verwendet oder
2. sich widerrechtlich aneignet, nachahmt oder auf die geschützte
Bezeichnung anspielt, selbst wenn der wahre Ursprung des
Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung
in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ,,Art``,
,,Typ``, ,,Verfahren``, ,,Fasson``, ,,Nachahmung`` oder
dergleichen verwendet wird oder
3. in einer Weise verwendet, wodurch das Ansehen dieser
geschützten Bezeichnung ausgenützt wird oder
4. in sonstiger irreführender Art und Weise im Zusammenhang mit
dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen oder zur
Kennzeichnung seines Unternehmens benutzt,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer gemäß Abs. 1
gekennzeichnete Waren feilhält, in Verkehr bringt oder zu den
genannten Zwecken einführt, ausführt oder besitzt.
(3) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen,
wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder
Beauftragten begangene Verletzung nach den Abs. 1 oder 2 nicht
verhindert.
(4) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 3 eine
Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes,
nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 3 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind
auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung
im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben,
sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht
zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.




Gesetzesnummer
10002180

Dokumentnummer
NOR40071371






Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970

Fundstelle
BGBl.Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
§ 60

Inkrafttretedatum
20060101

Außerkrafttretedatum
99999999





Index
26/02 Marken- und Musterschutz











Text
IV. ABSCHNITT
Strafbare Kennzeichenverletzungen

§ 60. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist
vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer
die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist,
Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, einen Namen,
eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder
ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von
Waren oder Dienstleistungen gemäß §10a unbefugt benutzt.
(3) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen,
wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder
Beauftragten begangene Verletzung nach Abs. 1 oder 2 nicht
verhindert.
(4) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 3 eine
Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes,
nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 3 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind
auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung
im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben,
sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht
zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.




Gesetzesnummer
10002180

Dokumentnummer
NOR40071370






Kurztitel
Mediengesetz

Fundstelle
BGBl.Nr. 314/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2005


Typ
BG

§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35

Inkrafttretedatum
20050701

Außerkrafttretedatum
20051231



Abkürzung
MedienG


Index
16/01 Medien, Presseförderung











Text
Haftung

§ 35. (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die
Haftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums zur
ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die
Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der
Urteilsveröffentlichung auszusprechen.
(2) Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung
ausgesprochen wird, oder eines Urteils im selbständigen
Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers ein Wechsel
eintritt, haftet der neue Medieninhaber zur ungeteilten Hand mit dem
früheren.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3 StGB) ist nur zu
vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber
nicht eingebracht werden kann.
(4) Keine Haftung nach Abs. 1 besteht, wenn es sich um die
Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4
gehandelt hat.

Anmerkungen
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Schlagwörter
Unternehmenshaftung, Haftungsbeitritt, Mithaftung


Gesetzesnummer
10000719

Dokumentnummer
NOR40065025