Kommentar zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. März 2010, in die Rechtssachen C-236/08, C-237/08 und C-238/08, bezüglich der Interpretation der Artikel: 5.1 a) und b) sowie 5.2 der EWG-Richtlinie 89/104 zur Annährung des mitgliedstaatlichen Rechtes der Handelsmarken, 9.1 c) der EG-Verordnung 40/94 zum europäischen Markenzeichen, und 14 der EG-Richtlinie 2000/31 zum elektronischen Handel.
Spezielle Vergleichsanalyse des Urteils des EuGH in vorangegangenen Fragen, im Fall GOOGLE FRANCE im Unterschied zu den vom Generalanwalt in seiner abschliessenden Feststellung vom 22. September 2009 vorgeschlagenen Lösungen.