Die vorliegende Arbeit analysiert die Entscheidung des EuGH vom 12. September 2002 im Fall C-273/00 Sieckmann, die die Registrierung von Gerüchen als Marke in Ermangelung der graphischen Darstellbarkeit verbietet. Nach unserer Auffassung sind die von Herrn Sieckmann präsentierten Beschreibungen ausreichend für eine graphische Darstellbarkeit des Geruchs als Marke - und somit eine Registrierung. Im vorliegenden Fall wurde eine Beschreibung des Geruchs vorgenommen und die entsprechende chemische Formel angegeben. Beides ist graphisch darstellbar, so dass eine Rechtsunsicherheit nicht mehr gegeben ist. In der Entscheidung des EuGH vom 27.11.2003 im Fall Shield Mark BV C283/01 haben wir dann auch gesehen, dass eine Registrierung von nicht sichtbaren Marken entgegen der voherigen Argumentation möglich ist.