Rechtssache C-316/05. Gerchitshof der Europäischen Union. NOKIA CORP. vs. JOACIM WÄRDELL
Beschreibung
Gemeinschaftsmarke - Pflicht eines Gemeinschaftsmarkengerichts, einem Dritten die Fortsetzung solcher Handlungen zu verbieten - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein strafbewehrtes generelles Verbot von Handlungen besteht, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen doren - Begriff der ‚besonderen Gründe‘.