Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht – Ephemere Aufzeichnungen von Werken, die von Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln und für ihre eigenen Sendungen vorgenommen werden – Sendeunternehmen, das bei externen und unabhängigen Fernsehproduzenten Aufnahmen zu dem Zweck bestellt hat, sie im Rahmen seiner eigenen Sendungen zu verbreiten.