Zusammenfassung in der Originalsprache Deutsch. Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a – Ernsthafte Benutzung – Benutzung in einer ihrerseits als Marke eingetragenen Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird – Zeitliche Wirkungen eines Urteils.